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Gesetzliche Regelung

Die gesetzlichen Krankenkassen (GKV) in Baden-Württemberg unterstützen und fördern seit vielen Jahren die Aktivitäten der gesundheitsbezogenen Selbsthilfe durch materielle, infrastrukturelle und finanzielle Hilfen. Wir setzen uns dabei besonders für eine praxisnahe Ausgestaltung der Selbsthilfeförderung mit dem Ziel der Patientenorientierung ein.

2024

Der Orientierungswert für die Förderung der Selbsthilfe (§ 20h Abs. 4 SGB V) steigt im Jahr 2024 auf 1,28 Euro pro Versicherten.

Die Orientierungs- und Mindestausgabewerte für Primärprävention und Gesundheitsförderung, Prävention in stationären Pflegeeinrichtungen sowie zur Förderung der Selbsthilfe werden mit der Veränderungsrate der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV fortgeschrieben. Nach dem Entwurf der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung für 2024 vom 01.09.2023 erhöht sich dieser Wert für 2024, siehe oben.

2023

Der Orientierungswert für die Förderung der Selbsthilfe (§ 20h Abs. 4 SGB V) stieg im Jahr 2023 auf 1,23 Euro pro Versicherten.

Die Orientierungs- und Mindestausgabewerte für Primärprävention und Gesundheitsförderung, Prävention in stationären Pflegeeinrichtungen sowie zur Förderung der Selbsthilfe werden mit der Veränderungsrate der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV fortgeschrieben. Nach dem Entwurf der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung für 2023 vom 05.09.2022 erhöhte sich dieser Wert für 2023, siehe oben.

2021/ 2022

Der Orientierungswert für die Förderung der Selbsthilfe (§ 20h Abs. 4 SGB V) stieg im Jahr 2021 auf 1,19 Euro pro Versicherten.

Dieser Wert wird mit der Veränderungsrate der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV fort-geschrieben. Nach dem Entwurf der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung für 2022 vom 06.09.2021 wurde dieser Wert nicht erhöht und blieb auch im Jahr 2022 gültig.

Januar 2020

Der Gesetzgeber hat das Gesetz zur Selbsthilfeförderung nach § 20h SGB V geändert. Seit dem 01.01.2020 müssen die Selbsthilfe-Fördermittel für die Pauschal- und Projektförderung anders verteilt werden. Eine Übersicht über die Änderungen können Sie dem Informationsblatt entnehmen.

Im Jahr 2020 stand der Selbsthilfeförderung (§ 20h Abs. 4 SGB V)  als Richtwert 1,13 Euro pro Versicherten zur Verfügung.

November 2019

Ab dem 01.01.2020 gelten hinsichtlich der Vergabe der Fördermittel neue Vorgaben. Der Gesetzgeber hat den § 20h SGB V neu gefasst und die Aufteilung der Fördermittel verändert. Analog dazu wird der Leitfaden zur Selbsthilfeförderung angepasst.

Für die Selbsthilfeförderung hat dies zur Folge, dass ab 2020 70 % der Fördermittel für die kassenartenübergreifende Pauschalförderung zur Verfügung stehen und 30 % für die krankenkassenindividuelle Projektförderung.

Ziel der GKV-Gemeinschaftsförderung Baden-Württemberg ist es, auch bei veränderten gesetzlichen Rahmenbedingungen eine verlässliche finanzielle Förderung auf allen Ebenen der Selbsthilfe zu gewährleisten. Um das sicherzustellen, sollen bisherige Projekte, welche z. B. den Kategorien „Regelmäßig wiederkehrende Aktivitäten“, „Öffentlichkeitsarbeit“, „Schulungen“, zugeordnet werden können, über die Pauschalförderung finanziert werden.

Für die regionalen Selbsthilfegruppen wurde außerdem im Leitfaden neu definiert, dass für ausschließlich im Internet agierende Initiativen eine Förderung über die Pauschalförderung ausgeschlossen ist. (Nachtrag, Stand 2022: Diese Regelung ist nicht mehr gültig.) Dies betrifft z. B. Foren-, Chat- oder Social-Media-Gruppen. In der Projektförderung ist bei Internetinitiativen eine Anschubfinanzierung möglich, wenn das langfristige Ziel die Etablierung einer Selbsthilfegruppe ist. Dies ist im Einzelfall zu prüfen.

Ebenfalls wird darin festgehalten, dass eine bundeslandübergreifende Selbsthilfegruppe dort ihren Antrag zu stellen hat, wo sich ihr Sitz befindet. Auf Bundesebene müssen lediglich Anträge gestellt werden, wenn es sich um eine Selbsthilfegruppe zu seltenen Erkrankungen handelt, die über keinen Landes- oder Bundesverband verfügt.

Folgejahre 2017-2019 – Unterstützung für die Selbsthilfe steigt weiter

Während im Jahr 2017 die für die gesundheitsbezogene Selbsthilfe 1,08 Euro pro Versicherten und im Jahr 2018 1,10 Euro pro Versicherten zur Verfügung standen, konnten wir (die GKV) entsprechend dem § 20h des fünften Sozialgesetzbuches im Jahr 2019 die gesundheitsbezogene Selbsthilfe mit einem Betrag von 1,13 € pro Versicherten fördern.

Juni 2015

Am 18. Juni hat der Deutsche Bundestag in seiner 112. Sitzung den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Präventionsgesetzes in der Fassung des Bundestagsausschusses für Gesundheit angenommen.

Das Gesetz hob mit dem § 20h SGB V (Nachfolger des § 20c SGB V) die Ausgaben für die Selbsthilfe ab 2016 von 0,64 Euro auf 1,05 Euro je Versicherten an. Weitere gravierende Unterschiede zu der bisherigen Regelung des § 20c SGB V existieren nicht.

Wir als GKV in Baden-Württemberg begrüßen diese neue Regelung zur finanziellen Stärkung der Selbsthilfeförderung! Sie belohnt die jahrelangen Anstrengungen und baut auf den bisherigen Erfolgen in der Selbsthilfe auf.

Januar 2008

Seit dem 1.1.2008 sind die Krankenkassen gesetzlich verpflichtet, die gesundheitsbezogene Selbsthilfe mit einem festgelegten Betrag zu fördern: Entsprechend dem § 20c des fünften Sozialgesetzbuches (SGB V) stellten wir im Jahr 2015 pro Versicherten 0,64 Euro zur Verfügung.

Auch die Art der Förderung ist gesetzlich festgelegt – es gibt 2 Förderstränge, für die die Gelder jeweils zur Hälfte eingesetzt werden sollen:

  • kassenartenübergreifende Pauschalförderung
  • krankenkassenindividuelle Projektförderung