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I. Pauschalförderung

Kassenartenübergreifende Pauschalförderung

Die Förderung der gesundheitsbezogenen Selbsthilfe im Rahmen der kassenartenübergreifenden Pauschalförderung wird in Form von pauschalen Zuschüssen als institutionelle Förderung zur Basisfinanzierung der Selbsthilfe verstanden.

Die gesetzlichen Krankenkassen und Ihre Verbände stellen mindestens 70% der insgesamt zur Verfügung stehenden Fördermittel für die Pauschalförderung bereit. Die Verteilung der Fördermittel in den einzelnen Ebenen orientiert sich dabei an dem entsprechenden Wohnort der Versicherten (Statistik KM 6).

Die Mittel werden flexibel und bedarfsgerecht aufgeteilt, so dass sie der Stärkung und Weiterentwicklung der landes- und ortsspezifischen Selbsthilfe gerecht werden.

Die Pauschalförderung wird als finanzielle Unterstützung der regelmäßigen selbsthilfebezogenen Aufgaben verstanden. Darunter fallen insbesondere Aufwendungen für:

  • Miet- und Nebenkosten (mit Ausnahme anteiliger Raum- und Mietkosten von Privaträumen)
  • Büroausstattung und Sachkosten  (z. B. Büromöbel, PC, Notebook, Beamer, Standard-Softwareprogramme, Antivirenschutz-Programme, Drucker/-zubehör, Sachkosten zur Umsetzung von Datenschutzbestimmungen, Porto, Telefon)
  • Gebühren für Steuerberatung und Wirtschaftsprüfung (bezogen auf den Anteil der selbsthilfebezogenen Tätigkeit)
  • Kontoführungsgebühren und Nebenkosten des Geldverkehrs
  • Rechtsberatungskosten für: Eintragung Vereinsregister, Satzungsänderungen, Auflösung bzw. Fusion des Vereins, Klärung von Datenschutzanforderungen
  • Haftpflichtversicherung für Ehrenamtliche, Veranstalterhaftpflicht, Mietsachschäden, Inventar- und Elektronikversicherung
  • Regelmäßige Ausgaben für digitale Angebote und Anwendungen (z. B. Kosten für: Hardware wie Webcam/ Headset, Software und Lizenzen für Videokonferenzsysteme, Unterhalt/ Betriebskosten, Relaunches, Updates)
  • Regelmäßige Ausgaben für Öffentlichkeitsarbeit (z. B. für Mitgliederzeitschriften, Newsletter, Flyer, Internetauftritte, Social Media-Auftritte, regelmäßige Videos oder Podcasts) einschließlich Aufwendungen zur Sicherstellung von Barrierefreiheit, Aufwendungen zu deren Verteilung
  • Schulungen oder Fort- und Weiterbildungen, die auf die Befähigung zur Organisations- und Verbandsarbeit sowie auf administrative Tätigkeiten abzielen, einschließlich Veranstaltungs-, Teilnahmegebühren, Fahrt- und  Übernachtungskosten (z. B. kaufmännische Weiterbildungen, Weiterbildungen zum Vereinsrecht, PC-Schulungen)
  • Ausgaben für das Wissensmanagement (z. B. für indikationsspezifische Fachliteratur, Bücher, digitale Schulungstools)
  • Tagungs-/ Kongress- und Messebesuche (Teilnahme, auch mit eigenem Stand)
  • Reisekosten im Rahmen von Vergabesitzungen
  • Durchführung von satzungsrechtlich erforderlichen Gremiensitzungen, einschließlich Veranstaltungs- und Teilnahmegebühren, Fahrt- und Übernachtungskosten (z.B. Vorstandssitzungen, Mitglieder-/ Jahresversammlungen, Delegiertenversammlungen, Sitzungen des wissenschaftlichen Beirats und Sitzungen verbandsinterner Arbeitsgruppen).  –Fußnote 19: Reise-, Fahrt- und Übernachtungskosten sind entsprechend den Vorgaben des Bundesreisekostengesetzes bzw. der Landesreisekostengesetze förderfähig-
  • Mitgliedsbeiträge für Dachorganisationen von Selbsthilfeorganisationen auf Bundes- und Landesebene sowie für Fachverbände (bezogen auf den Anteil der selbsthilfebezogenen Tätigkeit)
  • Kosten für regelmäßig stattfindende Aktivitäten und Angebote (z. B. für Kongresse, Patienten/-innentage, Jahrestreffen, Angehörigentreffen, Schulungen für ehrenamtlich Tätige), die einen engen Bezug zu selbsthilfebezogenen Aufgaben der Antragstellenden haben. Hierzu zählen auch Aufwendungen zur Herstellung von Barrierefreiheit (z. B. für Gebärden- und Schriftdolmetschung)
  • Personalausgaben (Bitte beachten: Anträge, die ausschließlich auf Personalstellenförderung lauten, dürfen wir nicht berücksichtigen.)

Seit 01.01.2020 können Sie zu den bisher pauschal geförderten Aufwendungen für die regelmäßige Selbsthilfearbeit eine Förderung für einige Aufwendungen unkompliziert im Rahmen der Pauschalförderung beantragen, für die Sie bisher gesonderte Projektanträge stellen mussten.

Beispiele von Aktivitäten, die wir entsprechend den rechtlichen Vorgaben nicht fördern dürfen, finden Sie hier.


Antragsfrist

Die Anträge der Selbsthilfekontaktstellen auf Landesebene in Baden-Württemberg werden durch den Verband der Ersatzkassen e.V. (vdek), Landesvertretung Baden-Württemberg, bearbeitet. Senden Sie Ihren Antrag bitte bis zum 31.03. des jeweiligen Förderjahres an vdek-Landesvertretung Baden-Württemberg.

Anträge, die nach diesem Datum bei uns eingehen, können leider nicht mehr berücksichtigt werden.

 

Anträge

Stellen Sie bitte Ihre Förderanträge nach § 20h SGB V schriftlich mit Hilfe der aktuellen Antragsformulare für die Gemeinschaftsförderung auf Landesebene. Die entsprechenden Formulare finden Sie in der Rubrik Antragsformulare.

Ihr Antrag muss rechtsverbindlich von den zur Vertretung Befugten unterzeichnet sein. Anträge, die nicht unterschrieben sind, haben leider keine Gültigkeit.

Bitte reichen Sie Ihren Antrag vollständig inklusive der notwendigen Unterlagen bei uns ein. Als Anlagen zu Ihrem Antrag benötigen wir folgende Unterlagen:

  • Datenverwendungserklärung
  • Strukturerhebungsbogen*)
  • Haushaltsplan für das Antragsjahr (ggf. Entwurf)
  • Jahresabschluss des Vorjahres
  • Geschäfts-/Tätigkeitsbericht des Vorjahres
  • Einrichtungskonzept/ Aktuelle Satzung*)
  • Einrichtungsprospekt, Selbstdarstellung, Programmheft*)
  • Sofern der Antragsteller im Vorjahr Pauschalmittel nach § 20h SGB V von der „GKV-Gemeinschaftsförderung Baden-Württemberg“ erhalten hat, ist die Verwendung dieser pauschalen Mittel bis spätestens 31. März des Antragsjahres nachzuweisen.

*) Diese Unterlagen sind nur beim Erstantrag oder bei Veränderungen gegenüber dem Antrag des Vorjahres einzureichen.

Bitte beachten:
Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass Sie uns mit dem Antrag immer Ihren Gesamthaushaltsplan mit einreichen: Sie müssen Ihre gesamten geplanten Einnahmen und Ausgaben für das jeweilige Antragsjahr abbilden.

Haben Sie Fragen oder sind Sie sich bei bestimmten Sachverhalten nicht ganz sicher? Gerne dürfen Sie uns im Vorfeld Ihrer Antragsstellung einfach anrufen. Gemeinsam klären wir Ihr Anliegen und helfen Ihnen weiter.

Des Weiteren können Sie sich auch bei der LAG KISS Baden-Württemberg oder anderen übergeordneten Selbsthilfevertretungen informieren und beraten lassen.

 

Nebenbestimmungen

Wir als Krankenkassen und Krankenkassenverbände sind gesetzlich verpflichtet, die Regeln für die Selbsthilfeförderung durch Allgemeine Nebenbestimmungen festzulegen. Diese bilden die Basis und sind sozusagen die „Spielregeln“, wie die Selbsthilfeförderung in Baden-Württemberg abläuft: Sie sind Bestandteil der

  • Antragsformulare
  • und unserer Bewilligungsschreiben.

Bitte lesen diese aufmerksam vor Ausfüllen Ihres Antrages durch. Beachten Sie bitte unbedingt die „Spielregeln“ sonst können wir Ihren Antrag leider nicht fördern!

 

Was passiert mit Ihrem Antrag?

Die eingegangenen Anträge werden in einem Fördergremium im Rahmen der sogenannten Vergabesitzung besprochen. Diesem Gremium gehören Vertreter aller gesetzlichen Krankenkassen und deren Verbände sowie – in beratender Funktion – Vertreter der Selbsthilfe und Selbsthilfekontaktstellen an.

Die Entscheidung über die Vergabe der Fördermittel erfolgt gemeinsam und unter Berücksichtigung der insgesamt zur Verfügung stehenden Fördermittel, der Anzahl der eingegangenen Anträge sowie des nachvollziehbaren Förderbedarfs der Antragssteller.

Kriterien, die bei der Mittelverteilung für Selbsthilfekontaktstellen auf Landesebene in Baden-Württemberg in Umsetzung von §20h SGB V berücksichtigt werden, sind:

Das Förderverfahren wird spätestens drei Monate nach Ablauf der Antragsfrist und Vorliegen aller Unterlagen abgeschlossen. Nach der Vergabesitzung erhalten Sie ein Bewilligungsschreiben – oder ein Ablehnungsschreiben mit Begründung, falls wir Ihren Antrag doch nicht berücksichtigen konnten.

 

Finanzierung

Die Förderung der Selbsthilfemaßnahmen in Baden-Württemberg im Rahmen der Pauschalförderung erfolgt auf Landesebene zurzeit in Form einer Kombination aus Festbetrag- und Fehlbedarfsfinanzierung.

 

Wichtig zu wissen

Die Bewilligung der Gelder in der Gemeinschaftsförderung durch uns erfolgt immer unter Vorbehalt. Erst nach Vorliegen aller Unterlagen und Versand Ihres Nachweises der Mittelverwendung ist das Verfahren rechtlich abgeschlossen.

Da es sich bei den Fördermitteln um Leistungsausgaben handelt, sind wir verpflichtet diese ganz oder teilweise zurückzufordern, wenn die Fördermittel

  • durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt wurden
  • nicht für den vorgesehenen Zweck verwendet werden/wurden
  • eine auflösende Bedingung eingetreten ist (z. B. nachträgliche Ermäßigung der geplanten Ausgaben, unterjähriger Wegfall der Fachkraft ohne Nachbesetzung, fehlender Nachweis der Mittelverwendung etc.)

Wir weisen darauf hin, dass Selbsthilfeorganisationen weder einen Rechtsanspruch auf eine Förderung nach § 20h SGB V haben noch aus einer Bewilligung einen Anspruch auf eine Regelförderung für die Folgejahre ableiten können.

 

Nachweis über Mittelverwendung

Damit Sie im neuen Jahr Fördergelder beantragen können, muss die Verwendung der Fördermittel aus dem vorherigen Jahr nachgewiesen werden: Spätestens bis zum 31.03. des Folgejahres bestätigt der Fördermittelempfänger, dass die erhaltenen Fördergelder im Rahmen der Pauschalförderung ausschließlich für satzungsgemäße gesundheitsbezogene Selbsthilfeausgaben verwendet sowie wirtschaftlich und zweckgemäß eingesetzt wurden.

Das Formular für den Verwendungsnachweis finden Sie unter der Rubrik Antragsformulare. Sollten Sie eine Förderung für die Bereiche Seminare für Selbsthilfegruppen, Veranstaltungen und Vorhaben im Bereich Öffentlichkeitsarbeit erhalten und/ oder Aufwendungen für den Sondertatbestand „Corona“ getätigt haben, so fügen Sie dem Mittelverwendungsnachweis bitte auch die entsprechend befüllte „Nachweistabelle Seminare/Veranstaltungen/Öffentlichkeitsarbeit/Corona“ bei.

Bitte schicken Sie uns mit Ihrem Verwendungsnachweis auch einen Tätigkeitsbericht sowie eine geprüfte Jahresrechnung. Herzlichen Dank.

Tipp: Reichen Sie den Nachweis einfach gemeinsam mit dem neuen Antrag ein!