Förderfähige Selbsthilfeorganisationen sind gesundheitsbezogene Zusammenschlüsse von Selbsthilfegruppen auf Landesebene, deren Inhalte auf ein bestimmtes Krankheitsbild oder eine gemeinsame Krankheitsfolge ausgerichtet sind. Landesverbände weisen meist größere Mitgliedszahlen auf. Sie sind in der Regel als Verein (e.V.) organisiert.
Die Mitwirkenden in Selbsthilfeorganisationen können neben Betroffenen auch Fachpersonal aus dem professionellen Sektor (Ärzte, Forscher, Politiker etc.) oder andere Förderer und Interessierte sein. Zwar arbeiten Landesverbände weiterhin überwiegend mit Ehrenamtlichen. Die starke Dienstleistungsorientierung von solchen Selbsthilfeorganisationen erfordert jedoch oft eine Geschäftsstelle mit teilweise hauptamtlichen Mitarbeitern.
Die organisatorisch aufwendige und außenorientierte Arbeit von Selbsthilfeorganisationen auf Landesebene genießt eine wachsende gesellschaftliche Anerkennung und ergänzt in vielfältiger Art und Weise unser System im gesundheitspolitischen Bereich als „Stimme der Patienten“.
Gern bezuschussen wir als gesetzliche Krankenkassen (GKV) diese wichtige Arbeit – zwei Förderstränge sind möglich:
Diese Voraussetzungen müssen gegeben sein, damit wir Ihre Selbsthilfeorganisation fördern können:
- Die Strukturen Ihrer Organisation weisen einen klaren Gesundheitsbezug auf und werden durch Betroffenenkompetenz getragen.
- Ihr Landesverband ist ein organisatorischer Zusammenschluss von Selbsthilfegruppen und/ oder einzelnen Mitgliedern die auf Bundes-/Landesebene tätig sind und auf ein bestimmtes Krankheitsbild spezialisiert sind. Ein Verzeichnis der Krankheitsbilder finden Sie in Anlage 2 des Leitfadens.
- Ihre wichtigste Arbeitsform ist der Austausch von gegenseitiger Unterstützung, Motivation und Lebenshilfe von Betroffenen und deren Angehörigen.
- Die Aktivitäten Ihrer Organisation sind auf die Bewältigung chronischer Krankheit und/oder Behinderung ausgerichtet.
- Sie bieten Unterstützungsleistungen für Ihre Mitglieder an, z.B. Beratung, Schulungen, Seminare, Konferenzen, Tagungen etc. Ihre Angebote sollen sich an anerkannten Qualitätskriterien orientieren. Außerdem vernetzen Sie Angebote, um den Austausch zwischen den betroffenen Menschen zu fördern.
- Ihre Selbsthilfeorganisation handelt als überregionale Interessenvertretung.
- Sie weisen eine neutrale Ausrichtung sowie die Unabhängigkeit Ihrer Selbsthilfe-Aktivitäten von politischen, religiösen und wirtschaftlichen Interessen auf. Ihre Infovermittlung ist inhaltlich neutral und ausgewogen. Werbung von Wirtschaftsunternehmen ist deutlich abgegrenzt und gekennzeichnet.
- Sie machen Ihre Finanzsituation und Mittelverwendung in den Antragsunterlagen (Darstellung geplanter Einnahmen und Ausgaben) transparent.
- Sie arbeiten partnerschaftlich mit den Krankenkassen und deren Verbänden zusammen.
- Sie weisen auf die GKV-Förderung durch Ihre Selbsthilfeorganisation hin.
- Ihr Verband verpflichtet sich zum sparsamen, wirtschaftlichen und zweckgebundenen Umgang mit den Fördergeldern.
- Ihre Selbsthilfeorganisation verfolgt nicht vorrangig wirtschaftliche oder kommerzielle Zwecke.
- Sie beachten die in Deutschland geltenden Datenschutzbestimmungen.
Darüber hinaus gelten folgende Fördervoraussetzungen:
Ihre Selbsthilfeorganisation
- verfügt in der Regel über die Rechtsform des eingetragenen Vereins (e.V.).
- verfügt über weitere Strukturen auf Ortsebene (mind. 4 regionale Selbsthilfegruppen). Ausnahmen sind für Selbsthilfeorganisationen im Bereich der seltenen Erkrankungen möglich, oder wenn sich die Mitglieder vorrangig über Internet austauschen.
- beschäftigt ehrenamtliches und/oder hauptamtliches Personal.
- weist Gemeinnützigkeit nach.
Rechtlich unselbstständige Untergliederungen von Selbsthilfeorganisationen auf Landesebene
in Baden-Württemberg
- nehmen erkennbar eigene Landesaufgaben wahr.
- führen einen eigenen Namen (keine Privatperson).
- haben sich demokratisch gegründet und ihre Existenz dokumentiert (Gründungsprotokoll).
- stellen eine ausreichende Präsenz für die Betroffenen in Baden-Württemberg sicher.
- weisen Strukturen mit geregelten Verantwortlichkeiten nach (Vorstand/ Mitgliederversammlung etc.)
- legen einen landesbezogenen Haushaltsplan vor und weisen eine überprüfbare Kassenkontenführung ebenfalls landesbezogen nach.
Ausschluss der Förderung
Einige Einrichtungen/Institutionen, die die bisherigen Kriterien nicht erfüllen, sind von einer Förderung nach
§ 20h SGB V ausgeschlossen. Hierzu gehören insbesondere:
- Wohlfahrts-/Sozial-/Verbraucher-/Berufs- oder Fachverbände
- Patientenberatungsstellen
- Hospizdienste
- Kuratorien, Stiftungen, Fördervereine
- Beratungseinrichtungen
- Einzelpersonen
- Unterstrukturen von Selbsthilfeorganisationen (z.B. Arbeitsgruppen etc.)
- Ausschließlich im Internet agierende Selbsthilfeorganisationen
Die Aufzählung ist nicht abschließend, weitere Informationen erhalten Sie im Leitfaden (A6).
Für Dachorganisationen besteht die Besonderheit, dass diese in der Pauschalförderung keine Fördermittel erhalten können. In der krankenkassenindividuellen Projektförderung ist eine Förderung unter bestimmten Voraussetzungen jedoch möglich. Mehr hierzu erfahren Sie im Leitfaden (B.2.4.).
Förderfähigkeit
Ein Rechtsanspruch auf Förderung der gesundheitsbezogenen Selbsthilfe nach § 20h SGB V besteht nicht. Wir bemessen die Förderhöhe immer nach
- dem Einzelfall
- den insgesamt zur Verfügung stehenden Fördermitteln
- der Anzahl der eingegangenen förderfähigen Anträge
- sowie dem nachvollziehbaren Förderbedarf der Antragsteller.
Unsere Förderbeträge bilden generell einen Zuschuss für die Gesamtkosten der Selbsthilfeorganisationen: Eine Vollfinanzierung der Aktivitäten ist rechtlich nicht vorgesehen.
Förderbeträge können von uns zurückgefordert werden, wenn sich Angaben als unrichtig erweisen oder wenn Fördergelder zweckentfremdet werden.
Tipp: Fragen Sie deshalb einfach bei Unklarheiten rechtzeitig bei Ihrem Ansprechpartner nach.
Gut zu wissen
Anpassung des Förderverfahrens sowie neue Zuordnung Pauschal-/ Projektförderung nach Änderung des § 20h SGB V seit dem 01.01.2020:
Die Selbsthilfe-Fördermittel für die Pauschal- und Projektförderung werden seit 01.01 2020 anders verteilt: Die gesetzlichen Krankenkassen/-verbände stellen seither mindestens 70 % für die gemeinschaftliche Pauschalförderung zur Verfügung, für die krankenkassenindividuelle Projektförderung verbleiben den Krankenkassen dann noch 30 % der Fördermittel. Diese Budgetverschiebung wirkt sich auf das Förderverfahren und die Zuordnung Pauschal- / Projektförderung für Selbsthilfegruppen und Landesorganisationen der Selbsthilfe und Selbsthilfekontaktstellen in Baden-Württemberg aus – seit 01.01.2020 können Sie gewisse (bisher als Projekt geförderte) Vorhaben und Aktivitäten unkompliziert im Rahmen der Pauschalförderung beantragen.
Transparenz
Die Krankenkassen und ihre Verbände sind verpflichtet, die Höhe der zur Verfügung stehenden Fördermittel für das Förderjahr sowie die verausgabten Fördermittel des Vorjahres transparent zu machen.
Die Veröffentlichung dieser Daten erfolgt in Baden-Württemberg für die kassenartenübergreifende Pauschalförderung mittels Jahresberichten sowie Übersichtslisten. Die Übersichtslisten finden Sie unter der Rubrik Grundlagen, Jahresübersicht Fördermittel.
In der krankenkassenindividuellen Projektförderung informieren die Krankenkassen und/ oder ihre Verbände jeweils in eigener Verantwortung, z.B. im Internet, über die verfügbaren und verausgabten Mittel.