Förderungsfähige Selbsthilfegruppen sind – entsprechend des geltenden Leitfadens – freiwillige Zusammenschlüsse von Menschen auf regionaler Ebene. Die Aktivitäten dienen der gemeinsamen Bewältigung eines bestimmten Krankheitsbildes und/oder psychischer Probleme, von denen die Mitglieder selbst oder als Angehörige betroffen sind. Die Angebote und Aktivitäten der Selbsthilfegruppen können professionelle Ansätze in der Gesundheitsversorgung sinnvoll ergänzen.
Die wertvolle und ehrenamtliche Arbeit in diesen regionalen Selbsthilfegruppen bildet seit mehr als 20 Jahren die Erfolgsgrundlage der gesundheitsbezogenen Selbsthilfe.
Gern bezuschussen wir als gesetzliche Krankenkassen (GKV) diese wichtige Arbeit – zwei Förderstränge sind möglich:
Diese Voraussetzungen müssen gegeben sein, damit wir Ihre Selbsthilfegruppen
fördern können:
Ein klarer Gesundheitsbezug muss gegeben sein: Selbsthilfegruppen sind freiwillige Zusammenschlüsse von Menschen, die eine chronische Erkrankung oder Behinderung haben bzw. als Angehörige betroffen sind. Ein Verzeichnis der Krankheitsbilder finden Sie in Anlage 2 des Leitfadens.
Allgemeine Fördervoraussetzungen u. a.:
- Ihre fachliche und politische Arbeit richtet sich ausschließlich an den Bedürfnissen und Interessen von chronisch kranken und behinderten Menschen und deren Angehörigen aus. Ihre Informations- und Beratungsangebote orientieren sich an anerkannten Qualitätskriterien.
- Sie machen Ihre Finanzsituation und Mittelverwendung in den Antragsunterlagen (Darstellung geplanter Einnahmen und Ausgaben) transparent.
- Zwei Vertretungsberechtigte (Vier-Augen-Prinzip) unterschreiben rechtsverbindlich die Anträge.
- Weitere siehe Leitfaden A.5.1
Besondere Fördervoraussetzungen:
- Die Gruppengröße umfasst mindestens sechs Mitglieder.
- Die Selbsthilfegruppe weist eine verlässliche und kontinuierliche Gruppenarbeit und Erreichbarkeit nach, z. B. regelmäßige Treffen.
- Die Selbsthilfegruppe gibt ihr Angebot regelmäßig öffentlich bekannt.
- Die Selbsthilfegruppe ist offen für neue Mitglieder.
- Die Selbsthilfegruppe arbeitet ehrenamtlich, ohne professionelle Leitung z. B. durch Ärzte*innen, Psychotherapeut*innen oder Heilpraktiker*innen.
- Die Selbsthilfegruppe hat ein Gründungstreffen durchgeführt und ihre Existenz protokolliert.
- Die Selbsthilfegruppe benennt ein eigenes Konto für die Zwecke der Gruppe. (Bitte Anforderungen an das Konto beachten)
- Rein virtuelle/ digitale Selbsthilfegruppen (SHG), die die Voraussetzungen für SHG gemäß aktuellem Leitfaden erfüllen. Es gelten dabei die gleichen Förderkriterien wie bei nicht digitalen SHG. Der Sitz der digitalen SHG muss einmalig festgelegt werden – dementsprechend kann nur in dieser Förderregion der Antrag auf Pauschalförderung eingereicht werden (nur ein Antrag pro digitaler SHG). Es stehen für Pauschal- und Projektförderung dieselben Antragsformulare wie für alle anderen SHG zur Verfügung.
In den Allgemeinen Nebenbestimmungen finden Sie u. a. folgende Regelungen:
- Sie gehen verpflichtend sparsam, wirtschaftlich und zweckgebunden mit den Fördergeldern um.
- Sie arbeiten partnerschaftlich mit den Krankenkassen zusammen.
- Sie weisen auf die GKV-Förderung durch die Selbsthilfe hin.
- Sie gewährleisten eine neutrale Ausrichtung und Unabhängigkeit der Selbsthilfe-Aktivitäten von politischen, religiösen und wirtschaftlichen Interessen: Ihre Informationsvermittlung ist inhaltlich neutral und ausgewogen. Werbung von Wirtschaftsunternehmen ist deutlich abgegrenzt und gekennzeichnet.
- Sie beachten die Datenschutzbestimmungen.
Förderfähigkeit
Ein Rechtsanspruch auf Förderung von Selbsthilfemaßnahmen besteht nicht:
Wir bemessen die Förderhöhe immer nach
- dem Einzelfall
- den insgesamt zur Verfügung stehenden Fördermitteln
- der Anzahl der eingegangenen förderfähigen Anträge
- sowie dem nachvollziehbaren Förderbedarf der Antragsteller.
Unsere Förderbeträge bilden generell einen Zuschuss für die Gesamtkosten der Selbsthilfegruppen: Eine Vollfinanzierung der Aktivitäten ist rechtlich ausgeschlossen.
Förderbeträge können von uns zurückgefordert werden, wenn sich Angaben als unrichtig erweisen oder wenn Gelder zweckentfremdet werden.
Bei Unklarheiten
fragen Sie einfach bei Ihrem GKV-Ansprechpartner nach oder bei der für Ihren Bereich zuständigen Kontaktstelle – hier finden Sie eine aktuelle Adressliste der Selbsthilfekontaktstellen der LAG KISS .
Gut zu wissen
Anpassung des Förderverfahrens sowie neue Zuordnung Pauschal-/ Projektförderung nach Änderung des § 20h SGB V seit dem 01.01.2020:
Die Selbsthilfe-Fördermittel für die Pauschal- und Projektförderung werden seit 01.01 2020 anders verteilt: Die gesetzlichen Krankenkassen/-verbände stellen seither mindestens 70 % für die gemeinschaftliche Pauschalförderung zur Verfügung, für die Projektförderung verbleiben den Krankenkassen dann noch 30 % der Fördermittel. Diese Budgetverschiebung wirkt sich auf das Förderverfahren und die Zuordnung Pauschal- / Projektförderung für Selbsthilfegruppen und Landesorganisationen der Selbsthilfe und Selbsthilfekontaktstellen in Baden-Württemberg aus – seit 01.01.2020 können Sie gewisse (bisher als Projekt geförderte) Vorhaben und Aktivitäten unkompliziert im Rahmen der Pauschalförderung beantragen.
Transparenz
Die Krankenkassen und ihre Verbände sind verpflichtet, die Höhe der zur Verfügung stehenden Fördermittel für das Förderjahr sowie die verausgabten Fördermittel des Vorjahres transparent zu machen.
Die Veröffentlichung dieser Daten erfolgt in Baden-Württemberg für die kassenartenübergreifende Pauschalförderung mittels Jahresberichten sowie Übersichtslisten. Die Übersichtslisten finden Sie unter der Rubrik Grundlagen, Jahresübersicht Fördermittel.
In der krankenkassenindividuellen Projektförderung informieren die Krankenkassen und/ oder ihre Verbände jeweils in eigener Verantwortung, z.B. im Internet, über die verfügbaren und verausgabten Mittel.